Der Brauereivertrag-schon immer ein schwieriges Thema
Auch wer heute noch hoffnungsfroh eine Gastwirtschaft eröffnet, der wird irgendwann merken, dass sein Geld endlich ist, um die kostspieligen Zapfanlagen, Kühlräume und die Gaststätteninneneinrichtung zu zahlen.
In der Regel erscheinen zu diesem Zeitpunkt rettende Engel in Form der Außendienstmitarbeiter der örtlichen Brauereien bzw. Getränkeverleger und bieten an, dem Unternehmer/Eigentümer/Verein aus dieser Notlage zu helfen.
Ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen, Werbematerial in Form von Schildern, Lampen, Gläsern, Kellnerblöcken, Speisekartenhüllen und Speisekartenschaukästen helfen schnell über Liquiditätsengpässe in der Startphase hinweg.
Um diese sicherlich gute Unterstützung zu erhalten, bedarf es lediglich des Abschlusses zweier zusammenhängender Verträge, nämlich einerseits des volkstümlich so genannten Bierliefervertrages (oder Getränkebezugsvertrag) und eines Darlehensvertrages.
Da nichts in diesem Leben umsonst ist, wird in ersterem Vertrag außer der exklusiven Belieferung der Gaststätte mit Getränken der Brauerei auch die Abnahme einer gewissen Biergesamtmenge bzw. einBelieferungszeitraum vereinbart. Der Preis dieser Getränke liegt über dem Preis, den der Konsument beim freien Einkauf im Getränkemarkt zahlt.
In früheren Zeiten war, aufgrund der beschränkten Lagerfähigkeit des Bieres, der fehlenden Verkehrs- und Transportmittel und der beschränkten Einkaufsmöglichkeiten, sicherlich der Service der Brauereien um einiges attraktiver als heute.
Auch dem ASV fehlte bei der Vereinsgründung Mitte der 20er Jahre das notwendige Geld, um, trotz immenser Eigenleistungen, das teure Baumaterial und die teuren Sportgeräte anzuschaffen.
Der erste Brauereivertrag wurde daher mit der Bergbräu in Bamberg abgeschlossen, dieser ist nicht erhalten. Im folgenden Vertrag mit der Reifbräu in Erlangen, der den ersten Vertrag ablöste, kann man sehen, dass sich das Geschäftsmodell der Brauereien, was den Gastrobereich betrifft, nicht großartig geändert hat.